Deutscher Esperanto-Bund e.V.
Landesverband Baden-Württemberg
Baden-Virtemberga Esperanto-Ligo (BAVELO)
Satzung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung
am 12. Oktober 1991 in Friedrichshafen
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Zwecke
- Der Verein führt den Namen "Deutscher Esperanto-Bund e.V. - Landesverband Baden-Württemberg", in Esperanto: "Baden-Virtemberga Esperanto-Ligo", abgekürzt: "BAVELO". Arbeitssprachen sind Deutsch und Esperanto.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart. Den Ort der Verwaltung bestimmt der Vorstand.
- Zweck und Tätigkeit des Vereins:
- Völkerverständigung durch Anwendung und Verbreitung der Sprache Esperanto als Zweitsprache für den internationalen Verkehr. Geistige und materielle Beziehungen zwischen Menschen verschiedener Rasse und Herkunft, Nationalität und Religion sollen erleichtert werden, und zwar auf gleichberechtigter Ebene einschließlich der sprachlichen Gleichberechtigung. Der Esperanto-Verband Baden-Württemberg tritt insbesondere für die volle Wahrung der kulturellen - auch sprachlichen - Vielfalt in einem geeinten Europa ein. Der Erhaltung dieser sprachlichen Vielfalt dient die Anwendung der internationalen Sprache Esperanto, durch deren Gebrauch keine Nation und keine Kultur bevorzugt oder benachteiligt wird.
- Daneben setzt sich der Esperanto-Verband Baden-Württemberg für einen weltweiten Kulturaustausch ein, bei dem Esperanto als neutrale Brückensprache kultureller Überfremdung entgegenwirken und so wertvolle Dienste leisten kann.
- Die Förderung der von den Esperanto-Sprechern in aller Welt getragenen, eigenständigen internationalen Esperanto-Kultur und der Wissenschaft über Sprachfragen, namentlich der Esperantologie, sind weitere Zwecke des Esperanto-Verbandes.
- Für die jüngeren Mitglieder bis einschließlich des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden, verfolgt der Verein darüber hinaus Zwecke der Jugendpflege, indem er die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen auf kulturellem, sozialem und politischem Gebiet unter besonderer Berücksichtigung internationaler Probleme fördert (§ 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz).
- Diese satzungsgemäßen Zwecke verfolgt der Verein durch Förderung des Esperanto-Unterrichts, Verbreitung von Büchern, Musik und anderen Kulturgütern, praktische Anwendung von Esperanto auf Gruppentreffen, internationalen Begegnungen, Kongressen und Seminaren, Zusammenarbeit mit anderen Esperanto-Vereinigungen, zwischen Partnerstädten und anderswo sowie durch Öffentlichkeitsarbeit.
- Vor allem bei der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen achtet der Esperanto-Verband Baden-Württemberg auf parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität und Toleranz auf der Grundlage der Menschenrechte und des Grundgesetzes.
- Der Verein hat seinen Arbeitsbereich in Baden-Württemberg. Er bemüht sich um die Zusammenarbeit aller Esperanto-Gruppen und Esperanto-Freunde in diesem Bundesland. Der Verein ist eine regionale Untervereinigung des Deutschen Esperanto-Bundes e.V. und ist bestrebt, in Zusammenarbeit mit diesem die gemeinsamen Ziele zu verwirklichen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Völkerverständigung, Jugendpflege, Kultur und Wissenschaft) im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fält das Vermögen an den Deutschen Esperanto-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mitgliedschaft
- Der Verein hat fördernde, ordentliche und Ehrenmitglieder.
- Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterschriftlich anerkennen.
- Ordentliche Mitglieder sind die ordentlichen Mitglieder des Deutschen Esperanto-Bundes e.V. und der Deutschen Esperanto-Jugend e.V., die in Baden-Württemberg wohnen.
- Mitglieder und Personen des öffentlichen Lebens, die sich um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder sowie diejenigen fördernden Mitglieder, deren Jahresbeitrag ein von der Mitgliederversammlung festgesetztes Minimum nicht unterschreitet. Jugendliche sind stimmberechtigt ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Fördernde Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, in strittigen Fällen durch die Mitgliederversammlung aufgenommen.
- Die Mitglieder haften nur mit ihren Einlagen und Beiträgen.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Aufgabe aller Wohnsitze in Baden-Württemberg, durch Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß aus wichtigem Grund. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder zu Anfang des Geschäftsjahres, in dem ihr Jahresbeitrag das festgesetzte Minimum unterschreitet; die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft im Deutschen Esperanto-Bund e.V. bzw. in der Deutschen Esperanto-Jugend e.V.
- Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Mitgliedsbeiträge und Beitragskategorien werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 3 Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der im Zweifel für alles zuständige Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Landesvorsitzenden
- dem stellvertretenden Landesvorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder werden durch den Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Landesvorsitzenden und dem Stellvertretenden Landesvorsitzenden. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnis ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften über 5.000,- Geschäftswert Einstimmigkeit im Vorstand und zu Rechtsgeschäften über 10.000,- Geschäftswert die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neubestellung eines Vorstandes im Amt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. grobe Pflichtverletzung, kann die Bestellung als Vorstandsmitglied von den übrigen Vorstandsmitgliedern jederzeit widerrufen werden; der Betroffene kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
- Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der nächsten Mitgliederversammlung, wenn die Mitgliederversammlung hierüber keinen Beschluß gefaßt hat.
- Der Vorstand kann mündlich oder schriftlich abstimmen. Beschlüsse werden nur gefaßt mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand soll nur über die von der Mitgliederversammlung genehmigten Mittel des Haushaltsplanes verfügen.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
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- Dem Vorstand steht als beratendes Gremium der Verbandsrat zur Seite. Ihm gehören die Mitglieder des Vorstandes und je ein Vertreter der Ortsgruppen und Esperanto-Organisationen in Baden-Württemberg an.
- Der Verbandsrat sorgt für den Erfahrungsaustausch zwischen den Ortsgruppen, gibt dem Vorstand Anregungen und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
- Der Verbandsrat zieht zu seiner Beratung nach Bedarf kompetente Personen hinzu.
- Zwei Rechnungsprüfer prüfen nach Abschluß eines Geschäftsjahres die Kasse und berichten der Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich durch schriftliche Benachrichtigung ein. Für eine ordentliche Mitgliederversammlung hat die Einladung mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vorher zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge beschließen, die nach der Ladung gestellt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn und solange mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder, davon mindestens zwei Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
- Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Entscheidung vorbehalten über:
- Annahme der endgültigen Tagesordnung
- Bericht des Landesvorsitzenden
- Bericht des Schatzmeisters und Vorlage des Haushaltsplanes
- Bericht der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes vor der Neuwahl
- Wahl eines neuen Vorstandes nach zweijähriger Amtsdauer. Auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit neu gewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit eine Ersatzwahl vornehmen.
- Wahl der Rechnungsprüfer nach zweijähriger Amtsdauer, von denen jährlich einer neu gewählt werden soll.
- Wahl von Sonderausschüssen
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Behandlung eingegangener Anträge
- Zeit und Ort der nächsten Hauptversammlung
- Änderung der Satzung oder des Satzungszweckes
- Ausschluß von Mitgliedern, Auflösung des Vereins
- Beschlüsse der Punkte 3.1 bis 3.11 bedürfen der einfachen Mehrheit, der Punkte 3.12 und 3.13 einer ¾-Mehrheit der anwesenden, abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
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- Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Gründen eines Fünftels aller Mitglieder muß der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat die Einladung unter Angabe der Gründe der Antragsteller spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
Friedrichshafen, den 12. Oktober 1991
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78050 VS-Villingen * Tel. 07721/22073, Fax 07221/22074